Mehrfamilienhäuser mit einer Photovoltaikanlage ausstatten
Mieterstrom: Gemeinsam den Strom in einer Hausgemeinschaft nutzen
Bis zum Jahr 2030 soll 80% des Strombedarfs der Bundesrepublik Deutschland aus erneuerbaren Energien stammen. Ein wichtiger Faktor hierbei ist die Photovoltaik, vor allem dann, wenn der Strom auf dem Dach erzeugt und direkt im Haus verbraucht wird. Solche Verbrauchsmodelle entlasten das Stromnetz – da liegt es nahe, Lösungen auch für Mehrfamilienhäuser zu schaffen.
Dächer von Mehrfamilienhäusern sind zwar oft groß, allerdings ergibt ein sogenanntes Mieterstrommodell nur dann Sinn, wenn die Anlage genügend Strom für das gesamte Haus produzieren kann. Je größer eine Dachfläche ist, desto mehr Leistung ist möglich. Bei der Berechnung müssen auch Verwaltungsaufwände, wie beispielsweise die Abrechnung unter den Mietparteien, berücksichtigt werden. Wie immer gilt beim Thema Photovoltaik: Wenn kein Strom erzeugt wird und der Stromspeicher leer ist, erfolgt der Strombezug wieder ganz normal über das Stromnetz. Das geschieht vollkommen automatisch, ohne dass man es merkt – ein Haushalt oder eine Wohnung wird nie ohne Strom dastehen.
Den Strom für ein Mehrfamilienhaus selbst zu erzeugen, ist auch für Mieter interessant, denn der erzeugte Strom fließt nicht durch das öffentliche Netz, was wiederum keine Kosten wie Stromsteuern, Umlagen oder Konzessionsabgaben verursacht. Aktuell machen diese Abgaben ca. 50% des Strompreises aus.
Wenn mehrere Parteien oder Mieter:innen den Strom der „Solaranlage“ nutzen, gibt es jedoch die technische Hürde der Abrechnung. Vorrangig wird natürlich der Strom der Photovoltaik verteilt, aber auch der Netzbezug ist gegeben und muss entsprechend abgerechnet werden.
Aktuell gibt es drei Arten zur Abrechnung bzw. Erfassung:
1. Im Summenzählermodell gibt es drei Messpunkte. Der erste Messpunkt erfasst die Stromerzeugung der Solaranlage. Der zweite Messpunkt ist ein Zweirichtungszähler, der die Einspeisung und Entnahme ins öffentliche Stromnetz misst. Die dritten Messpunkte sind dann die sog. Unterzähler, die den Verbrauch jeder Partei oder Wohnung messen.
Das Summenzählermodell hat sich als wirtschaftlichste Option durchgesetzt. Allerdings ist der abrechnungstechnische Aufwand recht hoch und manchmal etwas ungenau.
2. Im Verfahren der doppelten Sammelschiene gibt es zwei Versorgungsstränge, die getrennt gemessen werden. Über eine Schiene werden Wohnungen gemessen, die Strom aus der Photovoltaik beziehen, über die andere die Wohnungen, die keinen Strom aus der Anlage beziehen. Da hier möglicherweise Umbauten bei einem Mieterwechsel nötig sind, hat sich dieses System bisher nicht durchgesetzt, da bei jedem Umbau erhebliche Kosten entstehen.
3. Das dritte Verfahren ist ein intelligentes digitales Messverfahren, welches den Stromverbrauch der Mieter genau erfasst und genau zuordnen kann, ob der selbst erzeugte Strom verwendet wurde oder Strom aus dem Netz bezogen wird. Der Nachteil bei diesem Messverfahren sind die hohen Anschaffungskosten, da diese Stromzähler teurer sind als die im zuerst genannten Summenzählermodell.
Das Mieterstrommodell ist stark im Wandel. Experten gehen davon aus, dass die Abrechnung und der Betrieb einer PV-Anlage für Vermieter immer weiter erleichtert wird. Bereits 2017 wurde der Mieterstromzuschlag eingeführt, eine Förderung für Vermieter, wenn diese sich um die lückenlose Stromversorgung kümmern und die Mieter keinen separaten Stromvertrag brauchen.
2021 erfolgte dann eine weitere Gesetzesnovelle, bei der sich Vermieter die Arbeit erleichtern können. Sie erhalten den Mieterstromzuschlag auch dann, wenn die Photovoltaikanlage nicht mehr selbst betrieben wird, sondern die Stromlieferung an Dritte ausgelagert wurde.
Wenn Sie als Vermieter eine Förderung (Mieterstromzuschlag) erhalten möchten, sollten die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
- Die Photovoltaikanlage muss bei der Bundesnetzagentur registriert sein
- Die Leistung der Anlage liegt unter 750 kW
- Mindestens 40% des Gebäudes wird vermietet.
Zu bedenken gibt es ebenfalls, dass Sie als vermietende Partei zwar eine Photovoltaikanlage anschaffen oder installieren können, die Nutzung des Stroms bzw. des Mieterstrom-Modells darf allerdings nicht Bestandteil des Mietvertrags sein.
Bisher haben sich zwei Formen des Mieterstrom-Modells durchgesetzt:
1. Die direkte Vermarktung.
Die vermietende Partei oder die Eigentümer:innen der Photovoltaikanlage verkaufen den erzeugten Strom selbst an die Mietparteien. Den restlichen Strombedarf decken die Mieter:innen über einen separaten Stromvertrag. Diese Variante ist für Vermietende recht einfach, allerdings entfällt hier der Anspruch auf eine Förderung. Die technische Installation ist in diesem Modell auch einfach durchzuführen.
Vermieter:innen werden somit zu Energieversorger:innen.
In dieser Variante treten die Vermieter als Energieversorger auf und decken den gesamten Stromverbrauch der Mieter ab. Diese Variante ist attraktiv für die Mieter, da kein weiterer Stromliefervertrag benötigt wird. Die Vermieter müssen sich allerdings im Vorfeld um mehr Messstellen und den entsprechenden Vertrag mit dem Energieversorger kümmern.
Neben diesen zwei Grundmodellen gibt es weitere Varianten wie die Genossenschaftsbildung, das Contracting oder das Pacht-Modell.
Ein wichtiges Fazit ist: Mietparteien profitieren von günstigem Strom, Vermieter machen durch Förderungen und Co. ein besseres Geschäft als wenn sie den Strom in das öffentliche Netz einspeisen würden.
Bei den nächsten Novellen des EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetzes) ist damit zu rechnen, dass es weitere Erleichterungen und Vergünstigungen gerade für die gemeinschaftliche Nutzung von Photovoltaikanlagen geben wird.
Wer sein Mehrfamilienhaus mit einer PV-Anlage ausstatten möchte, sollte sich kostenlosen Rat bei einem Fachbetrieb in der Nähe suchen. Dieser kennt alle regionalen Förderungen und kann eine erste Analyse durchführen, um beispielsweise festzustellen, welche Umbauten am Zählerschrank nötig wären, um alle Parteien mit dem Sonnenstrom versorgen zu können. Ebenfalls kennen die sogenannten Solarteure aus der Umgebung die gängigen Abrechnungsmodelle und geben eine Einschätzung, wie das spätere Zusammenspiel mit dem Energieversorger funktioniert.
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